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CDU Kreistagsfraktion Warendorf  

Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien

Unser Standpunkt:

Unser Kreis ist eine Familienregion, in der Jung und Alt gemeinsam gut leben.

Die Vereinbarkeit von Familienleben und Berufstätigkeit muss bedarfsgerecht gelingen.

Neben Unterstützung und Stärkung der Familien sind Schutz und Förderung von Kindern und Jugendlichen die vorrangigsten Ziele in der Arbeit des Kreisjugendamtes.

 

Unsere Schwerpunkte:

§ Wir setzen uns für den qualitativen und bedarfsgerechten Ausbau der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege ein.

§ Wir fördern den Ausbau der langfristig angelegten Präventionsarbeit in den lokalen Netzwerken und Maßnahmen „Frühe Hilfen und Schutz“.

§ Wir stehen zur wirksamen frühen Unterstützung der Familien durch Familiengutscheine und Familienzentren.

§ Beratung der Familien insbesondere der Ein-Eltern-Familien ist uns ein besonderes Anliegen.

§ Wir wollen den Erhalt und die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Jugend und der verbandsgebundenen sowie offenen Jugendarbeit.  

§ Wir wollen die Gesundheitsvorsorge für Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und Schulen weiter verstärken. 

 

Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien befasst sich satzungsgemäß u.a.

(1) mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er erörtert aktuelle Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien und befasst sich mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

Er soll in jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(2) hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,

b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt wird.

2. Die Entscheidung über

a) die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII),

b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII),

c) die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 26 AG-KJHG,

d) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (§§ 79, 80 SGB VIII i.V.m. §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 Kibiz),

e) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren (§ 16 Kibiz)

f) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen (§ 35 JGG),

3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.

4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin / des Leiters der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.